Rz. 25

Schließt sich das weitere Verfahren an, so erhält der Anwalt hierfür eine weitere Verfahrensgebühr, wiederum in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug (VV 4106, 4112, 4118). Erforderlich ist allerdings eine Entscheidung nach § 367 StPO. Ist eine solche nicht getroffen, kommen die Gebühren VV 4137 und VV 4138 mangels dahingehender weiterer Tätigkeit nicht nebeneinander in Ansatz.[16]

 

Rz. 26

Auch hier wird die Vergütung ausgelöst mit der ersten Tätigkeit (VV Vorb. 4 Abs. 2), in der Regel mit der Entgegennahme des Beschlusses über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags.[17]

 

Rz. 27

Das Verfahren dauert fort bis zum rechtskräftigen Abschluss, also bis zur Verwerfung des Antrags wegen Unzulässigkeit (§ 368 Abs. 1 StPO) oder wegen Unbegründetheit (§ 370 Abs. 1 StPO) oder mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 StPO) (zur Höhe der Gebühren siehe Rdn 46 ff.).

 

Rz. 28

Wird gegen die Zurückweisung des Antrags als unbegründet Beschwerde eingelegt, ist das Beschwerdeverfahren nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a wiederum eine neue Angelegenheit (siehe Rdn 30). Das Einlegen der Beschwerde zählt allerdings nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 noch zum Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags und wird durch die Verfahrensgebühr der VV 4138 abgegolten.[18]

[16] AG Koblenz 18.6.2006 – 2020 Js 44360/94–33.
[17] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4138 Rn 4.
[18] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4137 Rn 2.

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