Rz. 64

Umstritten ist die entsprechende Anwendung des Abs. 4 für den Vertreter eines Nebenklägers. Zum Teil wird aus der entsprechenden Anwendung gefolgert, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befinde, sondern darauf, ob sich der Nebenkläger in Haft befinde. Nach einem Teil der Rechtsprechung soll hier nur darauf abgestellt werden, ob sich der Nebenkläger in Haft befinde.[32] Sie will Erschwernisse, die sich daraus ergeben, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, für den Nebenkläger nicht durch den höheren Rahmen mit Zuschlag ausgleichen, sondern durch eine höhere Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1. Zutreffend dürfte es jedoch sein, beim Nebenklägervertreter den Zuschlag sowohl dann anzuwenden, wenn sich der Nebenkläger in Haft befindet, als auch dann, wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet.[33]

 

Rz. 65

Die gleiche Streitfrage – obwohl sie in der Praxis wohl kaum vorkommt – stellt sich bei den Vertretern weiterer Beteiligter. Auch hier muss m.E. der Zuschlag sowohl dann anfallen, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, als auch dann, wenn sich der eigene Auftraggeber nicht auf freiem Fuß befindet.

[32] OLG Düsseldorf AGS 2006, 435 = JurBüro 2006, 534; LG Flensburg 10.9.2007 – 1 Ks 4/06 (n.v.); OLG Hamburg JurBüro 1998, 585; OLG Köln JurBüro 1998, 586; LG Köln NStZ-RR 2002, 224; OLG Köln AGS 2010, 72 = RVGreport 2010, 146 = StRR 2010, 43.
[33] OLG Düsseldorf AGS 1999, 135 = NStZ 1997, 605, allerdings aufgegeben durch AGS 2006, 435 = JurBüro 2006, 534.

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