Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftzuschlag
Leitsatz (redaktionell)
Dem Nebenklägervertreter steht ein Haftzuschlag nicht allein deshalb zu, weil sich der Beschuldigte in Haft befindet.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Gegen den Beschuldigten D. ist durch rechtskräftiges Urteil der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts A. vom 2.7.2008 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Der Beschuldigte befand sich vom 26.10.2007 bis 11.2.2.008 in Untersuchungshaft. Danach war er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorläufig untergebracht in der Landesklinik B. Nach den Urteilsfeststellungen hat er die Nebenklägerin durch zahlreiche Stiche in der Oberkörper verletzt. Durch Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 3.4.2008 ist die Nebenklage zugelassen und der Nebenklägerin Rechtsanwalt D. beigeordnet worden.
Unter dem 8.7.2008 hat der Beschwerdeführer Gebühren in Höhe von 3.177,66 EUR zur Festsetzung angemeldet, wobei die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühren jeweils mit einem Haftzuschlag berechnet worden sind. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.7.2008 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts A. die Vergütung ohne Berücksichtigung der Zuschläge mit insgesamt 2.671,85 EUR festgesetzt. Gegen die Versagung der Zuschläge richtet sich der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf vom 16.7.2008, mit dem geltend macht wird, der Haftzuschlag sei angefallen, weil der Beschuldigte in Untersuchungshaft bzw. vorläufig untergebracht gewesen sei.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht A. hat die Auffassung vertreten, der Haftzuschlag sei nicht angefallen.
Durch Beschluss vom 7.1.2009 hat die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts A. den als Erinnerung gewerteten Rechtsbehelf vom 16.7.2008 verworfen.
Gegen den dem Beschwerdeführer am 19.1.2009 zugestellten Beschluss vom 7.1.2009 hat er durch Schriftsatz vom selben Tag, der am 21.1.2009 beim Landgericht eingegangen ist, Beschwerde mit dem Bemerken eingelegt, das Rechtsmittel solle der Aktualisierung der Rechtssprechung des Senats dienen.
II.
1.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Rechtsmittel als solches des Nebenklägervertreters anzusehen, da er der Nebenklägerin beigeordnet war. Ihm steht daher der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Die durch die Beiordnung begünstigte Partei ist dementsprechend auch nicht beschwerdeberechtigt (Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 56 RVG Rdn. 3). Die entsprechenden Eingaben des Nebenklägervertreters lassen auch nicht den Schluss zu, dass er hinsichtlich seiner Gebührenansprüche im Namen der Nebenklägerin handeln wollte.
2.
Die befristete Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Senat verweist zur Frage, ob dem Nebenklägervertreter ein Haftzuschlag allein deshalb zusteht, weil sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer zitierte, zu § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO ergangene Entscheidung vom 3.7.1998 - 2 Ws 333/98 -(JurBüro 1998, 566). Die dort gegebene Begründung hat weiter Gültigkeit, da durch die Einführung des RVG zwar hinsichtlich der Höhe des Zuschlags, nicht aber hinsichtlich dessen Entstehungsvoraussetzungen eine Änderung eingetreten ist. Der damaligen Regelung in § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO lag die Erwägung zugrunde, die typischerweise zeitaufwendigere Verteidigung eines in Haft befindlichen Beschuldigten zu honorieren. Wörtlich heißt es in der amtlichen Begründung: "In diesem erweiterten Rahmen kann die Bandbreite denkbarer Anforderungen an den Rechtsanwalt, soweit sie durch die Haft oder Unterbringung des Mandanten bedingt ist, besser berücksichtigt werden. Bei der Verteidigung eines Untersuchungshäftlings ... (vgl. BT Drucksache 12/6962 S. 105 f). Die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Ziff. 4 zu Nr. 4100, 4101 VV verfolgt keinen anderen Zweck. Allein der Umstand, dass nicht ausdrücklich eine besondere Regelung für den auf freiem Fuß befindlichen Nebenkläger getroffen worden ist, lässt ersichtlich nicht den Schluss zu, dass nunmehr tatsächlich nicht entstehende Erschwernisse des Vertreters eines solchen Nebenklägers honoriert werden sollen.
Die Rechtsprechung des Senats steht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 2.4.2006 JurBüro 2006, des OLG Hamburg JurBüro 1998, 585, des OLG Hamm Rpfl 2007, 502 und des LG Flensburg AGS 2008, 340. Dem entsprechen in der Literatur die Kommentierungen von Burhoff, RVG, 2. Auflage, S. 797; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, VV 4100-4105 Rdn. 42; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, VV 4100, 4101 Rdn. 10; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xante, RVG, Stichwort "Nebenklage", Abschnitt 3.2 (S. 631); Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, Vorbem. 4 VV Rdn. 39. ...