Rz. 61

Im Gegensatz zur früheren Regelung in § 83 Abs. 3 BRAGO, die lediglich erlaubte, im Einzelfall die Höchstgebühr zu überschreiten, steht dem Anwalt nach Abs. 4 von vornherein ein höherer Gebührenrahmen zur Verfügung, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet.

 

Rz. 62

Der Verteidiger braucht also nunmehr grundsätzlich nicht zu begründen, dass für ihn ein erhöhter Aufwand, erhöhte Schwierigkeiten o.Ä. dadurch entstanden sind, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befand. Abs. 4 enthält eine generelle, nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gilt, so dass es für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben.[31]

 

Rz. 63

Mangels besonderer Umstände darf der Verteidiger grundsätzlich von der Mittelgebühr des erhöhten Gebührenrahmens mit Zuschlag ausgehen. Ergeben sich allerdings besondere Schwierigkeiten oder ein höherer Umfang, dann kann der Verteidiger im Rahmen der Kriterien des § 14 Abs. 1 dies erhöhend berücksichtigen und mit den besonderen Umständen seines Falls eine höhere Gebühr als die "Mittelgebühr mit Zuschlag" erreichen. Der durchschnittliche zusätzliche Aufwand sowie die durchschnittlichen zusätzlichen Schwierigkeiten, die damit verbunden sind, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, sind allerdings bereits durch die Anhebung des Gebührenrahmens berücksichtigt. Allgemeine Umstände dürfen insoweit nicht zusätzlich berücksichtigt werden.

[31] KG RVGprof. 2007, 152.

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