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Auch im Fall einer Zurückverweisung können mehrere Beschwerdegebühren anfallen, wenn gegen die erneute Entscheidung wiederum Beschwerde eingelegt wird.

 

Beispiel: Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG lässt der Kläger durch seinen Anwalt Beschwerde einlegen. Das LG hebt den Festsetzungsbeschluss auf und weist die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück, das erneut entscheidet. Gegen die erneute Festsetzung legt der Anwalt wiederum Beschwerde für seinen Mandanten ein.

Für die erste Beschwerde erhält der Anwalt die Vergütung aus VV 3500. Für das erneute Festsetzungsverfahren vor dem AG gilt § 21 Abs. 1: Der Anwalt, der jetzt nur noch mit der Kostenfestsetzung beauftragt ist, erhält eine weitere Gebühr nach VV 3403 (Einzeltätigkeit), allerdings mit der Maßgabe der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 6. Für das Beschwerdeverfahren erhält er die Gebühren nach VV 3500 wieder erneut, da es sich um ein erneutes Rechtsmittel handelt (§ 17 Nr. 1).

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