Rz. 14

Auf Gegenvorstellungen ist VV 3500 dagegen nicht anwendbar.[29] Solche Rechtsbehelfe werden für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr entsprechend § 19 Abs. 1 S. 1 abgegolten. Als Einzelauftrag ist die Tätigkeit nach VV 3403 zu vergüten.

 

Rz. 15

Für die Gehörsrüge findet sich eine spezielle Vorschrift in VV 3330 (siehe dort), die in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, bei Wertgebühren aber höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220 EUR beträgt. VV 3330 gilt aber nur für den Anwalt, der keinen Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter hat. Die Tätigkeit mit einem solchen Auftrag ist gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten.[30]

[29] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 5.
[30] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 5.

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