a) Verfahren

 

Rz. 58

Die Festsetzung der Kosten folgt den §§ 103 ff. ZPO. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

b) Vorsorgliche Beschwerde

 

Rz. 59

Die Verfahrensgebühr ist auch ungemindert erstattungsfähig, wenn eine Beschwerde nur fristwahrend eingelegt worden ist, selbst wenn der Gegner darum gebeten wurde, sich noch nicht zu bestellen.[84] Denn diese entsteht bereits dann in voller Höhe und endgültig, wenn der Anwalt im Auftrag seines Mandanten prüft, ob infolge der Beschwerdeeinlegung etwas zu veranlassen ist. Ein bei Gericht gestellter Sachantrag löst also keine Mehrkosten aus.[85]

[84] BGH 28.2.2013 – V ZB 132/12, AGS 2013, 251 = RVGreport 2013, 237.
[85] BGH 28.2.2013 – V ZB 132/12, AGS 2013, 251 = RVGreport 2013, 237; vgl. im Gegensatz dazu zur Berufungseinlegung z.B. BGH 3.6.2003 – VIII ZB 19/03; BGH 3.7.2007 – VI ZB 21/06.

c) Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Rz. 60

Umstritten ist, ob im Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Da sich die gleiche Frage im Erinnerungsverfahren stellt, sind die meisten Entscheidungen zur Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ergangen. Insoweit wird daher auf die Ausführungen in Rdn 90 ff. verwiesen, die für das Beschwerdeverfahren erst recht gelten.

 

Rz. 61

Ergeht eine abschließende Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers, so muss gleichzeitig auch darüber entschieden werden, wer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat (§ 308 Abs. 2 ZPO).[86] Wird nicht oder nur teilweise abgeholfen, bleibt die Kostenentscheidung dem Richter im Beschwerdeverfahren vorbehalten.[87]

[86] OLG Zweibrücken 12.9.2002 – 4 W 54/02; v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, Rn B 202.
[87] v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, Rn B 202.

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