Rz. 55

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gesondert zu entscheiden, und zwar von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung in der Hauptsache erfasst nicht auch die Kosten eines Beschwerdeverfahrens. Nur in Ausnahmefällen ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen: § 11 Abs. 2 S. 5 RVG; §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG; §§ 57 Abs. 8 S. 2, 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG; §§ 81 Abs. 8 S. 2, 83 Abs. 3 S. 2 GNotKG; § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG).

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