Rz. 26

Prozesskostenhilfe kann dem Gläubiger sowohl im gerichtlichen Restrukturierungsverfahren (§§ 31 Abs. 3, 38 StaRUG) als auch im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, ggf. unter Beiordnung eines Anwalts, bewilligt werden; es gelten dafür die §§ 45 ff., so dass auf die dortigen Erläuterungen verwiesen wird.

 

Rz. 27

Entsprechendes gilt für den Schuldner im Rahmen einer bewilligten Kostenstundung, §§ 4a4d InsO.

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