Rz. 12

Keine Anwendung findet Unterabschnitt 3 hingegen für die

in Unterabschnitt 4 (VV 3311 bis 3312) geregelten Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung;
in Unterabschnitt 5 (VV 3313 bis 3323) geregelten Verfahren der Insolvenzordnung, vor dem 1.1.1999 beantragte Verfahren nach der Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung[2] sowie in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, soweit dies dort ausdrücklich angeordnet ist, vgl. VV Vorb. 3.3.5 Abs. 1;
Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO; hierfür gilt VV 3500 (siehe aber VV 3309 Rdn 178 ff. und VV 3500 Rdn 73 f.);
auf die im Achten Buch der ZPO geregelten Klageverfahren gemäß §§ 722, 731, 767, 768, 771, 774, 785, 786, 805, 878 ZPO; insoweit finden VV 3100 ff. direkte Anwendung.
[2] Für diese gilt die BRAGO in der vor dem 1.1.1999 gültigen Fassung weiterhin, vgl. Art. 103, 104 EGInsO.

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