Rz. 1

VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (VV 3309, 3310) betrifft die Gebühren für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung nach VV 3309 und 3310. Die in Unterabschnitt 4 und 5 besonders geregelten Verfahren (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – Unterabschnitt 4; Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren – Unterabschnitt 5) sind hiervon ausgenommen.

 

Rz. 2

Einbezogen ist ferner das Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO. Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 ist klargestellt, dass der Unterabschnitt 3 auch für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO) gilt. Dieser Bereich gehört zum normalen Vollstreckungsverfahren und nicht zum Bereich Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung.

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