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Aus Art. 5 EuKoPfVO ergibt sich, dass neben dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung noch ein Hauptsacheverfahren vorliegen kann. § 17 Nr. 4 Buchst. a) und d) bestimmen, dass

ein Hauptsacheverfahren einerseits und ein Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung andererseits sowie
ein Hauptsacheverfahren einerseits und ein Verfahren über die Abänderung, Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ergangenen Entscheidung

verschiedene Angelegenheiten bilden, in denen die Gebühren jeweils gesondert gefordert werden können (§ 15 Abs. 2).

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