Rz. 30
Aus Art. 5 EuKoPfVO ergibt sich, dass neben dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung noch ein Hauptsacheverfahren vorliegen kann. § 17 Nr. 4 Buchst. a) und d) bestimmen, dass
▪ | ein Hauptsacheverfahren einerseits und ein Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung andererseits sowie |
▪ | ein Hauptsacheverfahren einerseits und ein Verfahren über die Abänderung, Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ergangenen Entscheidung |
verschiedene Angelegenheiten bilden, in denen die Gebühren jeweils gesondert gefordert werden können (§ 15 Abs. 2).
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