Rz. 21

Nr. 4 regelt rechtswegübergreifend, dass Eilverfahren (Arrestverfahren, Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, einstweilige Anordnungen sowie Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer danach ergangenen Entscheidung) gegenüber dem Hauptsacheverfahren jeweils eigene Angelegenheiten darstellen, die gesondert abzurechnen sind.

 

Rz. 22

Diese Regelung entspricht der vergleichbaren Vorschrift der Nr. 1a für das Verwaltungsverfahren zur Hauptsache einerseits und einem Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter andererseits (siehe Rdn 5 ff.). Dieser Gleichlauf ist insbesondere wegen der Gebührenanrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4 erforderlich.

 

Rz. 23

Ergänzend zu Nr. 4 regelt § 16 Nr. 5, dass innerhalb der Eilverfahren das Anordnungsverfahren und nachfolgende Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren untereinander wiederum dieselbe Angelegenheit bilden. Diese Regelung hat ihre Entsprechung in § 16 Nr. 1 für das Verwaltungsverfahren. Auch dieser Gleichlauf ist für die Gebührenanrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4 erforderlich.

 

Rz. 24

Zur Abrechnung in den Eilverfahren der verschiedenen Gerichtsbarkeiten wird auf die zusammenhängende Darstellung im Anhang II verwiesen.

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