Rz. 12

In VV 1008 ist die Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber geregelt. Tatsächlich handelt sich hierbei gar nicht um eine Gebühr, sondern nur eine Erhöhungsvorschrift, die zur Erhöhung einer Geschäfts- oder Verfahrensgebühr führen kann. Ob sie auch Beratungen erfasst ist strittig (siehe VV 2508 Rdn 13; § 34 Rdn 116).

 

Rz. 13

Auch die Gebührenerhöhung nach VV 1008 kann in allen Angelegenheiten anfallen, zumal auch in Straf- und Bußgeldsachen jetzt ausdrücklich Verfahrensgebühren vorgesehen sind und auch hier eine Vertretung mehrerer Auftraggeber – etwa mehrerer Neben- oder Privatkläger – in Betracht kommt.

 

Rz. 14

Die Gebührenerhöhung greift auch bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, soweit hier die Gebührenerhöhung nach VV 1008 in Betracht kommt. Gleiches gilt für die Beratungshilfe mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr nach VV 2500.

 

Rz. 15

Ebenso ist VV 1008 für den in Verfahren nach VV Teil 4 und 5 beigeordneten oder bestellten Anwalt anzuwenden, etwa bei Vertretung mehrerer Neben- oder Privatkläger.

 

Rz. 16

Auch in der Beratungshilfe kommt die Gebührenerhöhung nach VV 1008 in Betracht,[3] allerdings nicht für die Beratungshilfegebühr der VV 2500.

[3] KG AGS 2007, 466 = RVGreport 2007, 299 = JurBüro 2007, 543; OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844; OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = RVGreport 2006, 465 = NJW-RR 2007, 431; OLG Düsseldorf AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225; LG Kleve AGS 2006, 244.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge