Rz. 135

Soweit der Anwalt seine Vergütung gegen seinen Mandanten nach § 11 festsetzen lässt, kann er selbstverständlich auch die auf seine Vergütung anfallende Umsatzsteuer festsetzen lassen, da diese Teil seiner Vergütung ist (VV 7008); vgl. § 11 Rdn 134.

 

Rz. 136

Die bisherige Unklarheit, die sich aus der pauschalen Verweisung des § 19 BRAGO auf § 104 ZPO insgesamt ergab und damit auch auf dessen Abs. 2 S. 3, ist jetzt geklärt. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 ist § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht anwendbar, da es hier nicht um eine Erstattungsfrage geht[94] (vgl. § 11 Rdn 134). Unabhängig davon, ob der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, schuldet der Mandant dem Anwalt nach VV 7008 die auf dessen Vergütung entfallende Umsatzsteuer (siehe § 11 Rdn 134).

[94] So schon bisher: LAG Nürnberg JurBüro 1999, 89.

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