Rz. 134

Auslagen nach VV 7000 ff. sind festsetzbar, da diese einen Teil der Vergütung bilden (vgl. § 1 Abs. 1). Insbesondere ist die Umsatzsteuer (VV 7008) festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO muss der Anwalt nicht abgeben. Auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es nämlich nicht an, da es hier um materiell-rechtliche Vergütungsansprüche geht und nicht um Erstattungsansprüche.[80] Dies ist jetzt durch Abs. 2 S. 3 ausdrücklich geregelt.

 

Rz. 135

Ist der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so kommt eine Festsetzung von Auslagen nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Auslagen von der Staatskasse nicht zu übernehmen sind.[81]

 

Beispiel: Ein auswärtiger Anwalt ist nur eingeschränkt beigeordnet worden.

Der Anwalt erhält seine Reisekosten (VV 7003 ff.) aus der Staatskasse nur im Umfang der Beschränkung erstattet. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages greift die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht. Insoweit kommt ist eine Festsetzung daher möglich.

[80] LAG Nürnberg JurBüro 1999, 89.
[81] OLG Nürnberg JurBüro 2001, 481; a.A. AG Ludwigsburg JurBüro 1984, 194 m. Anm. Mümmler; OLG Brandenburg AGS 2010, 327 = JurBüro 2010, 434; LAG Mainz KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 227 m. abl. Anm. N. Schneider (Festsetzung nur, wenn Reisekosten vor Beiordnung angefallen sind).

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