Rz. 28

Im Übrigen, also soweit die Tätigkeit des Anwalts kein Grundstück betrifft, handelt es sich folglich um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 3 UStG, was sich wiederum aus § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG ergibt.

 

§ 3a UstG Ort der sonstigen Leistung

...

(4) … 2Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

...

3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;

...

 

Rz. 29

Für diese sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG gelten § 3a Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 UStG.

 

Rz. 30

Maßgebend ist danach der Sitz des Leistungsempfängers. Hierbei ist wiederum zu unterscheiden, ob es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG) oder um eine Privatperson handelt (§ 3a Abs. 4 S. 1 UStG).

(a) Tätigkeit für einen Unternehmer

 

Rz. 31

Handelt es sich bei dem ausländischen Leistungsempfänger um einen Unternehmer, ist Leistungsort der Ort seiner Betriebsstätte (§ 3a Abs. 1 UStG).

 

Rz. 32

Danach ist also zu differenzieren:

Liegt die Betriebsstätte des Auftraggebers im Inland, ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig.[4] Das OLG Koblenz[5] will allerdings im Rechtsstreit die Erstattungspflicht in Frage stellen und prüfen, ob der Auftrag nicht für die ausländische Hauptniederlassung hätte durchgeführt werden können mit der Folge, dass keine Umsatzsteuerpflicht angefallen wäre.
Liegt die Betriebsstätte des Auftraggebers im Ausland, besteht keine Umsatzsteuerpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat liegt oder in einem Drittland.[6] Bei dieser Alternative wird – im Gegensatz zur Privatperson (siehe Rdn 33 ff.) – also wiederum nicht unterschieden.
[4] OLG Koblenz JurBüro 1989, 1682.
[5] JurBüro 1989, 1682.
[6] OLG Hamburg JurBüro 1982, 1350; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 1674; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 446; OLG Bamberg JurBüro 1987, 67; OLG Koblenz JurBüro 1989, 1682; OLG Koblenz JurBüro 1991, 245; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 323.

(b) Tätigkeit für eine Privatperson

 

Rz. 33

Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger dagegen um eine Privatperson, so ist von § 3a Abs. 4 S. 1 UStG auszugehen:

 

§ 3a UstG Ort der sonstigen Leistung

...

(4) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. …

 

Rz. 34

Auch hier findet demnach eine Differenzierung statt:

Wohnt oder sitzt die Privatperson in einem Drittlandsgebiet, liegt der Leistungsort an dessen Sitz oder Wohnsitz, so dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht.[7]
Hat die Privatperson ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Drittlandsgebiet, also im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so liegt der Leistungsort am Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts; die Tätigkeit ist umsatzsteuerpflichtig.[8]
 

Beispiel: Der Anwalt vertritt den in der Türkei wohnenden Mandanten, der in Deutschland Rentenansprüche geltend macht.

Die Tätigkeit des Anwalts ist umsatzsteuerfrei, da der Auftraggeber Privatmann ist und in einem Drittland wohnt.

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt den in Riga wohnenden Mandanten, der in Deutschland einen Verkehrsunfall erlitten hatte und hier einen Schadensersatzprozess führt.

Die Tätigkeit des Anwalts ist umsatzsteuerpflichtig, da der Auftraggeber Privatmann ist und im Gemeinschaftsgebiet wohnt.

[7] LG Berlin JurBüro 1988, 1497; OLG Karlsruhe JurBüro 1993, 94.
[8] OLG Schleswig OLGR 2001, 146; OLG München Rpfleger 1993, 127; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 49.

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