Rz. 23

Steht die Leistung des Anwalts im Zusammenhang mit einem Grundstück, ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG der Ort der Liegenschaft maßgebend.

 

§ 3a UstG Ort der sonstigen Leistung

...

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

1.

1Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. 2Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:

a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
 

Rz. 24

Aus der Verweisung auf § 4 Nr. 12 UStG folgt damit, dass auch die Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen (Wohnraum, Hotelzimmer, Parkplatz etc.) unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 fällt.[1]

 

§ 4 UstG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

12.
a) 1die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)

die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.

2Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

...

 

Rz. 25

Soweit es um die Tätigkeit des Anwalts geht, ist ein enger Zusammenhang zu fordern. Ein solcher enger Zusammenhang wird bei der Beurkundung eines Notars bejaht, bei der Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen dagegen verneint.[2]

 

3a.3. UStAE Ort der Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

(4) 1Zu den in § 4 Nr. 12 UStG der Art nach bezeichneten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG) gehört die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. 2Zum Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vgl. Abschnitt 4.12.1. 3Es kommt nicht darauf an, ob die Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist. 4Unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG fallen auch

(10) Folgende Leistungen stehen nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück bzw. das Grundstück stellt bei diesen Leistungen keinen zentralen und unverzichtbaren Teil dar:

7.

1sonstige Leistungen juristischer Art, mit Ausnahme der unter Absatz 9 Nummer 9 genannten sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen betreffend die Vertragsbedingungen eines Grundstücksübertragungsvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Leistungen nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen. 2Zu diesen Leistungen gehören z.B.

die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen;

die Erstellung von Mustermiet- oder -pachtverträgen ohne Bezug zu einem konkreten Grundstück;

die Beratung zur Akquisitionsstruktur einer Transaktion (Asset Deal oder Share Deal);

die Prüfung der rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Due Diligence);

die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer bereits vorgenommenen Übertragung von Rechten an Grundstücken;

 

Rz. 26

Ist der danach erforderliche enge Zusammenhang gegeben und liegt das Grundstück im Inland, ist die Tätigkeit des Anwalts also umsatzsteuerpflichtig; liegt das Grundstück im Ausland, ist die Tätigkeit umsatzsteuerfrei.

 

Rz. 27

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Leistung für einen Unternehmer oder einen Privatmann ausgeführt wird. Die Regelung in § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG geht als lex specialis der Regelung in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG (siehe Rdn 28 ff.) vor.[3]

 

Beispiel: Der Anwalt klagt für den ausländischen Mandanten auf Übereignung eines in Köln gelegenen Grundstücks. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird in einem Vergleich die Übertragung des Eigentums protokolliert.

Wenn die Beurkundung eines Notars unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG fällt (Nr. 3a.3 UStAE), wird dies auch für die anwaltliche "Beurkundung" nach § 127a BGB gelten, so dass der Leistungsort im Inland liegen dürfte und die Tätigkeit damit umsatzsteuerpflichtig ist.

 

Beispiel: Der Anwalt fertigt für einen ausländischen Mandanten einen Pachtvertrag für ein in Deutschland befindliches Grundstück.

Da die Verpachtung auch unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG fällt, dürfte auch die Fertigung des Pachtv...

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