Rz. 95
Ist der Anwalt in eigener Sache tätig geworden, so steht ihm nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ein Erstattungsanspruch zu, und zwar in Höhe der fiktiven Gebühren, die er als beauftragter Anwalt verdient hätte. Hier ist wieder zu differenzieren:
▪ | War der Anwalt in einer eigenen betriebsbezogenen Angelegenheit tätig, so fällt erst gar keine Umsatzsteuer an. Der Anwalt kann folglich auch keine Umsatzsteuer erstattet verlangen.[52] Dazu gehört es auch, wenn der Anwalt zugleich Steuerberater ist und Steuerberaterhonorar einklagt.[53] |
▪ | War der Anwalt in einer privaten eigenen Angelegenheit tätig, so dass Umsatzsteuerpflicht besteht (siehe Rdn 43), kann er die von ihm abzuführende Umsatzsteuer selbstverständlich nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auch erstattet verlangen. |
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