Rz. 95

Ist der Anwalt in eigener Sache tätig geworden, so steht ihm nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ein Erstattungsanspruch zu, und zwar in Höhe der fiktiven Gebühren, die er als beauftragter Anwalt verdient hätte. Hier ist wieder zu differenzieren:

War der Anwalt in einer eigenen betriebsbezogenen Angelegenheit tätig, so fällt erst gar keine Umsatzsteuer an. Der Anwalt kann folglich auch keine Umsatzsteuer erstattet verlangen.[52] Dazu gehört es auch, wenn der Anwalt zugleich Steuerberater ist und Steuerberaterhonorar einklagt.[53]
War der Anwalt in einer privaten eigenen Angelegenheit tätig, so dass Umsatzsteuerpflicht besteht (siehe Rdn 43), kann er die von ihm abzuführende Umsatzsteuer selbstverständlich nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auch erstattet verlangen.
[52] BFH NJW 1977, 408; KG JurBüro 1981, 1685; OLG Zweibrücken MDR 1998, 800; OLG Hamburg JurBüro 1983, 1349; OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Hamburg AGS 2002, 83 = OLGR 2001, 381; LAG Hessen AGkompakt 2013, 27.

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