Rz. 120

In eigener Sache kann der Anwalt zwar unmittelbar keine Reisekosten abrechnen, da es an einem Auftraggeber fehlt. Gleichwohl kann er gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auch seine Reisekosten erstattet verlangen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem eine Partei an seiner Stelle eine Kostenerstattung erhalten hätte.[122] Auch hier gelten allerdings die neuen Grundsätze der BGH-Rechtsprechung (siehe Rdn 68 ff.).[123]

[122] OLG München AGS 2012, 310 = RVGreport 2012, 306 = NJW-RR 2012, 889; OLG Hamm Rpfleger 1975, 258; VG Schleswig AnwBl 1976, 404.
[123] BGH 11.2.2003 – VIII ZB 92/02, AGS 2003, 276 = BRAGOreport 2003, 116 m. Anm. N. Schneider.

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