Rz. 120
In eigener Sache kann der Anwalt zwar unmittelbar keine Reisekosten abrechnen, da es an einem Auftraggeber fehlt. Gleichwohl kann er gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auch seine Reisekosten erstattet verlangen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem eine Partei an seiner Stelle eine Kostenerstattung erhalten hätte.[122] Auch hier gelten allerdings die neuen Grundsätze der BGH-Rechtsprechung (siehe Rdn 68 ff.).[123]
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