Rz. 115
Lange Zeit str. war, ob die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, zumindest bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig seien. Der BGH[113] hat in zwei Grundsatzentscheidungen diese Frage i.S.d. der bis dahin h.M.[114] bejaht. Die Reisekosten des Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks sind bis zur höchstmöglichen Entfernung um Gerichtsbezirk zu erstatten. Auf die frühere gegenteilige Rechtsprechung kann nicht mehr zurückgegriffen werden. Die Berechnung der höchstmöglichen Entfernung ist dabei für jede Instanz gesondert vorzunehmen.[115] Zur Berechnung der höchstmöglichen Entfernung sei verwiesen auf www.gerichtsbezirke.de sowie N. Schneider, Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2018.
Rz. 116
Setzt sich ein Gerichtsbezirk aus mehreren Bundesländern zusammen, gilt die höchstmögliche Entfernung innerhalb beider Bundeländer bis zum Gericht.[116]
Rz. 117
Im Falle einer konzentrierten Gerichtszuständigkeit (§ 13a GVG) sind die Reisekosten eines außerhalb dieser Gerichtsbezirke ansässigen Anwalts, dessen Hinzuziehung für sich genommen nicht notwendig war, zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zentralen Gerichts.[117]
Rz. 118
Die Rechtsprechung des BGH gilt nicht nur in Zivilsachen, sondern in allen Verfahren, in denen § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anwendbar ist, also auch in
▪ | Familiensachen,[118] |
▪ | Strafsachen,[119] |
▪ | Bußgeldsachen.[120] |
Rz. 119
Diese Rechtsprechung gilt auch für einen Anwalt als Partei, wenn er sich durch einen anderen Anwalt vertreten lässt. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu vertreten, noch ist er dazu verpflichtet, einen ortsansässigen Anwalt zu beauftragen oder einen Anwalt im Gerichtsbezirk.[121]
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