Rz. 79

In seiner Entscheidung vom 16.10.2002[75] hat der BGH grundsätzlich Folgendes klargestellt:

Für einen Rechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht darf sich eine Partei grundsätzlich immer eines Anwalts am eigenen Ort bedienen. Die hierdurch anfallenden Reisekosten des Anwalts zum auswärtigen Gericht sind grundsätzlich erstattungsfähig.[76] Das gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.[77]

 

Rz. 80

Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Deshalb bedarf es für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat.[78]

 

Rz. 81

Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts der auswärtigen Partei sind selbst dann erstattungsfähig, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits einen Bezug zum Ort des Gerichts hat. So rechtfertigt allein der Umstand, dass sich das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Mietobjekt am Sitz des Prozessgerichts gelegen ist und sich der klagende Eigentümer deshalb gelegentlich zu dessen Verwaltung dort aufhält, nicht, von ihm zu verlangen, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen.[79]

 

Rz. 82

Diese Grundsätze gelten nicht nur in erster Instanz, sondern auch in einem Berufungsverfahren.[80]

[75] BGH 16.10.2002 – VII ZB 30/02, AGS 2003, 97 m. Anm. Madert = BGH-Report 2003, 152 m. Anm. Madert; ebenso OLG Düsseldorf AGS 2003, 325; OLG Düsseldorf AGS 2003, 372; OLG Düsseldorf AGS 2003, 466.
[78] BGH 28.1.2010 – III ZB 64/09, RVGreport 2010, 156 = JurBüro 2010, 369.
[79] BGH 18.2.2004 – XII ZB 182/03, RVGreport 2004, 193 = NJW-RR 2004, 1216.
[80] BGH 6.5.2004 – I ZB 27/03, AGS 2004, 310 = BGH-Report 2004, 1325.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge