I. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Vorschriften der VV 7001, 7002 gelten für Rechtsanwälte, Patentanwälte[1] sowie für Rechtsbeistände.[2] Ist der Rechtsanwalt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 tätig, also als Vormund, Pfleger, sonstige Person i.S.d. § 1 Abs. 2 o.Ä., kann er nicht nach VV 7001, 7002 abrechnen, sondern muss eventuelle Auslagen nach den für seine Tätigkeit maßgebenden Vorschriften einfordern.[3] Ebenfalls sind die VV 7001, 7002 nicht anwendbar, wenn der Anwalt für einen Auftraggeber als "Posttransferstelle" fungiert, wenn also die Adresse des Mandanten nicht bekannt gegeben werden und der Anwalt sämtliche Post empfangen und weiterleiten soll.[4] Es ist in solchen Fällen nach § 670 BGB abzurechnen.

[1] OLG Frankfurt JurBüro 1978, 532.
[2] VGH Stuttgart VwBlBW 1982, 260.
[3] LG Berlin NJW 1970, 246; BayObLG AnwBl 1996, 346.
[4] Von Eicken, AGS 1999, 160.

II. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschriften der VV 7001, 7002 gelten zunächst einmal bei Abrechnung nach der gesetzlichen Vergütung.

 

Rz. 4

Hat der Anwalt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die sich nicht an der gesetzlichen Vergütung orientiert, so muss der Vereinbarung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entnommen werden, ob zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV 7001, 7002 gesondert abgerechnet werden dürfen. Wird eine Pauschal- oder Zeitvergütung vereinbart, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass damit auch sämtliche Auslagen abgegolten sein sollen, so dass für VV 7001, 7002 kein Raum mehr bleibt.[5] Vielmehr muss die Abrechnung von Postentgelten vereinbart werden.

 

Rz. 5

Auch kann der Anwalt z.B. beim Anfertigen von Aktenauszügen für Versicherer grundsätzlich keine Auslagen nach VV 7001, 7002 fordern, weil durch das vereinbarte Pauschalhonorar solche Auslagen bereits abgegolten sind.

[5] LG Koblenz JurBüro 1984, 1667; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1069 ff.

III. Umfang der zu erstattenden Entgelte

 

Rz. 6

Zu den vom Auftraggeber nach VV 7001, 7002 zu übernehmenden Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zählen zum einen die allgemeinen Portokosten für Briefe, Postkarten, Einschreiben, Rückscheine, förmliche Zustellungen, Päckchen und Pakete usw.[6] Darüber hinausgehende Kosten (z.B. für Expressgut-, Fracht- oder Funkbotenkosten) fallen nicht unter VV 7001, 7002.[7] Solche Kosten können im Einzelfall nur nach §§ 670, 675 BGB abgerechnet werden.

 

Rz. 7

Neben den Portokosten sind die Gebühren für Orts- und Ferngespräche sowie für online-Verbindungen (E-Mail, Internet etc.) sowie für Fernschreiben, Telefax- oder Telegrammsendungen zu ersetzen. Erforderlich ist allerdings, dass hierfür Entgelte anfallen. Sind keine Post- und Telekommunikationsentgelte angefallen, besteht auch kein Anspruch auf die Pauschale, da dann nichts zu pauschalieren ist. Die Gegenauffassung,[8] wonach die Post- und Telekommunikationspauschale unabhängig von der Frage anfallen soll, ob im Einzelfall ausscheidbare Einzelkosten überhaupt angefallen sind, ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Daraus, dass die Pauschale "anstelle der tatsächlichen Auslagen" und nicht anstelle der tatsächlichen Abrechnung erhoben wird, folgt, dass dann, wenn keine Kosten angefallen sind, auch nichts an deren Stelle treten kann.[9]

 

Rz. 8

Andererseits ist es nicht erforderlich, dass die Entgelte für Post- oder Telekommunikation konkret und aufschlüsselbar nachgewiesen werden. Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon etc.) für den Anfall der Pauschale nach VV 7002 aus, so dass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, selbst wenn aufgrund von Flatrateverträgen o.Ä. die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.[10] Die Flatrate als solche oder ein vergleichbares Verbindungsentgelt, das für eine Dauerverbindung gezahlt wird, kann dagegen nicht erhoben werden.

 

Rz. 9

Die Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung von Fernsprech-, Fernschreib- oder Telefaxanlagen können nicht nach VV 7001, 7002 abgerechnet werden.[11] Diese Kosten gehören nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 zu den allgemeinen Geschäftskosten und werden bereits durch die Gebühren abgegolten.

 

Rz. 10

Auch die Kosten für den Internetanschluss selbst gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten. Diese sind gem. VV Vorb. 7 Abs. 1 mit den Gebühren abgegolten und können daher nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden.[12] Gleiches gilt für einen Freistempler, Lesegeräte für das beA etc.

 

Rz. 11

Die Aktenversendungspauschale nach GKG-KostVerz. 9003, FamGKG-KostVerz. 2002, GNotKG-KostVerz. 31003 und vergleichbaren Verwaltungsvorschriften fällt ebenfalls nicht unter VV 7001, 7002 (siehe VV Vorb. 7 Rdn 22 ff.). Der Anwalt kann gezahlte Aktenversendungspauschalen als gesonderte Auslagen nach §§ 670, 675 BGB abrechnen und zwar zuzüglich Umsatzsteuer.[13] Es handelt sich weder um Postentgelte[14] noch um a...

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