aa) Verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt
Rz. 54
Für die Beurteilung, ob die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken aus der Gerichts- oder Behördenakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist, kommt es nicht auf den subjektiven Standpunkt des Anwalts an, sondern auf eine objektive Betrachtung (allgemeine Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr),[74] wobei dem Anwalt allerdings ein großzügiger Ermessensspielraum einzuräumen ist.[75] Diesen Ermessensspielraum muss der Rechtsanwalt aber auch ausüben.[76] Hierbei ist auch der Grundsatz kostensparender Verfahrens- und Prozessführung zu beachten.[77] Ob die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, ist nach der Rechtsprechung des BGH[78] aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter[79] haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können.[80] Es kommt auf die Verfahrensart und den konkreten Sachverhalt sowie auf die aktuelle Verfahrenslage an.[81] Hierbei ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen.[82] Eine bloße Erleichterung oder Zweckmäßigkeit reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit zu bejahen.[83] Deshalb wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Rechtsanwalt nicht kurzerhand die gesamte Akte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft kopieren lassen darf.[84]
bb) Ex-ante-Betrachtung
Rz. 55
Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Fertigung der Kopien oder Ausdrucke abzustellen. Nur wenn schon zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei feststand, dass die kopierten oder ausgedruckten Unterlagen für eine sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache nicht benötigt werden, scheidet die Erstattung aus.[85]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen