Rz. 160

Die Regelung in Anm. Abs. 2 mag vor dem Hintergrund sachgerecht erscheinen, dass nach den üblichen Leasing- oder Nutzungsverträgen für Fotokopierer auch die Erstellung einer pdf-Datei wie eine gewöhnliche Kopie abgerechnet wird.[254] Allerdings weist Müller-Rabe[255] zutreffend darauf hin, dass diese Regelung zu ungerechtfertigten Ergebnissen führt. Rechtsanwälte, die ihr Büro papierlos führen, weil sämtliche Schriftstücke für die elektronische Aktenführung ohnehin grds. eingescannt werden, bleiben nach dieser Regelung ersatzlos und erhalten lediglich die Überlassungspauschale i.H.v. 1,50 EUR pro Datei (vgl. zum Einscannen Rdn 23 ff., 159). Der Rechtsanwalt, der mit kopierten Papierdokumenten arbeitet, kann dagegen das Einscannen eines vom Mandanten zusätzlich gewünschten elektronischen Dokuments mit der regelmäßig höheren Dokumentenpauschale nach Nr. 1 abrechnen.

 

Rz. 161

Abgesehen davon, dass diese Regelung nicht mehr zeitgemäß ist, wenn Papierkopien mit einer höheren Dokumentenpauschale entschädigt werden als überlassene elektronische Dateien, berücksichtigt sie auch nicht, dass der von der Dokumentenpauschale insbesondere abgegoltene Arbeits- und Zeitaufwand[256] vom Rechtsanwalt in beiden Fällen erbracht wird. Sowohl der ohnehin mit einer elektronischen Akte als auch der mit Papierdokumenten arbeitende Rechtsanwalt leisten vor der Überlassung der Dateien nämlich Scanarbeiten (vgl. zum Einscannen Rdn 23 ff.).

[254] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1306.
[255] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 177.
[256] Vgl. BT-Drucks 10/5113, S. 48; BayLSG AGS 2013, 121 = RVGreport 2013, 153; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 13; Klüsener, JurBüro 2016, 2.

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