Rz. 46

Nr. 1 Buchst. a erfasst die Herstellung von Kopien aus einer Papierakte sowie die Herstellung von Ausdrucken aus einer elektronischen Akte.[60] Ebenfalls erfasst sind das Einscannen von Seiten einer Papierakte und der anschließende Ausdruck dieser Seiten durch den Rechtsanwalt.[61] Ohne den Ausdruck der eingescannten Akte fällt die Dokumentenpauschale aber nur unter den in Anm. Abs. 2 genannten Voraussetzungen an (vgl. Rdn 24 und 31 ff.). Zu der Frage, ob bereits das Einscannen eine Dokumentenpauschale auslöst, wird auf Rdn 24 ff. verwiesen. Eine Dokumentenpauschale wird auch zu bejahen sein, wenn dem Rechtsanwalt eine umfangreiche Gerichts- oder Behördenakte per Computerfax übermittelt wird und er diese – nach Sichtung der für seine Bearbeitung erforderlichen Teile – ausdruckt.[62]

[61] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 52; OLG Düsseldorf StraFo 2015, 527; vgl. aber KG AGS 2015, 569 = RVGreport 2015, 464 = JurBüro 2016, 18 und KG 28.8.2015 – 1 Ws 59/15: Der Ausdruck eingescannter Gerichtsakten führt grds. nicht zur Entstehung der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a.
[62] VG Dresden AGS 2019, 469.

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