Rz. 116

Nicht erfasst von Nr. 1 Buchst. b sind sämtliche Person, die zum Kreis des Auftraggebers gehören. Nicht zu den Beteiligten und Verfahrensbevollmächtigten i.S.d. Nr. 1 Buchst. b gehören daher solche, die im Lager des Auftraggebers stehen, also der Verkehrsanwalt, der Verhandlungsvertreter/Terminsvertreter und die eigene Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Ist eine Versicherung Auftraggeber des Rechtsanwalts, kommt die Pauschale nur nach Nr. 1 Buchst. c in Frage. Das gilt auch in den Fällen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 AHB und § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB, wenn der Versicherungsnehmer die Prozessführung der Versicherung (Haftpflicht) überlassen muss.[194]

 

Rz. 117

Der Verkehrsanwalt oder der Terminsvertreter ist kein Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter. Insoweit kommt nur eine Pauschale nach Nr. 1 Buchst. d in Betracht (vgl. Rdn 144 ff.). Gegner und Beteiligte sind nicht das Gericht[195] oder eine andere Stelle, die in der Sache zu entscheiden hat. Kopien oder Ausdrucke der Klageschrift nebst Anlagen für das Gericht, für den anwaltlich vertretenen Beklagten sowie für die eigenen Handakten des Prozessbevollmächtigten fallen deshalb nicht unter Nr. 1 Buchst. b.[196] Für den Gegner gilt ggf. Nr. 1 Buchst. c. Schriftsätze an das Gericht sind als Urschriften auslagenfrei (vgl. Rdn 19 f.).

[194] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 94, 141.
[196] BVerwG 9.5.2018 – 9 KSt 2/18; OLG Hamburg 10.1.2012 – 8 W 98/11; KG 6.1.2006 – 1 W 494/05, AGS 2006, 274 = RVGreport 2006, 102; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 26.

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