Rz. 147

Zusätzliche Kopien oder Ausdrucke i.S.v. Nr. 1 Buchst. d liegen bei Anforderung des Gerichts vor, wenn der Mandant selbst die Kopien nicht für erforderlich hält und daher nicht als Schriftsatzanlage beigefügt hat, das Gericht die Vorlage der Kopien aber verlangt und der Mandant damit einverstanden ist. Ansonsten lösen für das Gericht bestimmte Kopien und Ausdrucke der Schriftsätze und Anlagen des Rechtsanwalts keine Dokumentenpauschale aus.[238] Denn nach Nr. 1 Buchst. b sind nur Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle auslagenpflichtig, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren. Das zeigt, dass dem Gericht vorzulegende Dokumente, die i.d.R. ohnehin nicht auslagenpflichtige Urschriften (vgl. Rdn 19 f.) sind, als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2.[239]

[238] BVerwG 9.5.2018 – 9 KSt 2/18, für Anlagenordner; OLG Hamburg 10.1.2012 – 8 W 98/11; KG 6.1.2006 – 1 W 494/05, AGS 2006, 274.
[239] Vgl. BVerwG 9.5.2018 – 9 KSt 2/18; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 148 f.

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