Rz. 159

Anm. Abs. 2 regelt, wie die Dokumentenpauschale zu berechnen ist, wenn die Übermittlung als elektronische Datei vom Auftraggeber ausdrücklich beantragt wird, das Dokument dem Rechtsanwalt aber nur in Papierform vorliegt. In diesem Fall muss das Papier-Dokument vom Rechtsanwalt zunächst in die elektronische Form überführt werden, bevor die Übermittlung als elektronisch gespeicherte Datei erfolgen kann. Nach Anm. Abs. 2 wird für das zuvor erforderliche Einscannen (vgl. dazu Rdn 23 ff.) des Papier-Dokuments mit anschließender Überlassung als elektronisch gespeicherte Datei mindestens der Betrag erhoben wird, der auch bei der Fertigung einer Kopie des Dokuments oder bei der Übermittlung des Dokuments per Fax angefallen wäre.[251] Der frühere Streit, ob dem Rechtsanwalt lediglich die Pauschale von 2,50 EUR bzw. ab 1.8.2013 1,50 EUR oder die Dokumentenpauschale für die in Papierform existierenden Dokumente anfällt, ist damit zugunsten der Dokumentenpauschale für Papier-Dokumente nach Nr. 1 entschieden worden.[252] Da es in Anm. Abs. 2 um die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien geht, kann sich die Regelung nur auf die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. d beziehen, weil Nr. 2 nur für die Fälle der Nr. 1 Buchst. d gilt.

 

Beispiel 1: Der Mandant bittet den Rechtsanwalt, 40 Seiten Kopien einer Behördenakte nicht als Kopien, sondern als elektronisches Dokument zu übersenden. Der Rechtsanwalt scannt die ihm nur in Papierform vorliegenden Unterlagen ein und übersendet die elektronische Datei (pdf) per E-Mail an den Auftraggeber.

Der Rechtsanwalt berechnet nicht 1,50 EUR für die Überlassung der elektronisch gespeicherten Datei, sondern erhält die Dokumentenpauschale wegen Anm. Abs. 2 nach Nr. 1 Buchst. d. Diese beträgt dann 20 EUR:

 
– Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. d  
– 40 Seiten x 0,50 EUR 20,00 EUR
– 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 3,80 EUR
Gesamt 23,80 EUR
 

Beispiel 2:[253] Der Rechtsanwalt hat vom Gegner die 40-seitige Klageerwiderung in beglaubigter und einfacher Abschrift erhalten. Der Rechtsanwalt entspricht der Bitte des Mandanten, ihm die Klageerwiderung vorab elektronisch als pdf-Datei zu übersenden.

Hätte der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die vom Gegner überlassene Klageerwiderung in Papierform zugesandt, wäre eine Dokumentenpauschale nicht angefallen. Die elektronische Datei ist im Auftrag des Mandanten zusätzlich i.S.v. Nr. 1 Buchst. d angefertigt worden. Auch hier erhält der Rechtsanwalt anstelle der Pauschale nach Nr. 2 i.H.v. 1,50 EUR für die Datei nach Anm. Abs. 2 den Betrag, der nach Nr. 1 Buchst. d hätte abgerechnet werden können (20 EUR, Beispiel 1).

[251] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 284, 235, 156.
[252] Vgl Hansens, RVGreport 2012, 2, 12; Enders, JurBüro 2012, 561, 563.
[253] Nach Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1308 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge