Rz. 115

Der Begriff des Gegners oder Beteiligten und Verfahrensbevollmächtigten ist hier weit zu verstehen. Erfasst wird jede Gegenpartei in kontradiktorischen Verfahren und jeder Verfahrensbeteiligte in Verfahren, in denen sich keine Parteien als Gegner gegenüberstehen, also auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter den Personenkreis der Nr. 1 Buchst. b fallen daher sämtliche Personen, die nicht zum Kreis des Auftraggebers gehören. Beteiligte sind insbesondere Streitverkündete, Streithelfer (vgl. §§ 64 ff. ZPO) (aber vgl. Rdn 122),[192] Nebenklagevertreter und Beteiligte im Verwaltungsverfahren und in Familiensachen. Zu den Beteiligten i.S.d. Nr. 1 Buchst. b zählen auch die im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 94 Abs. 1 BVerfGG Äußerungsberechtigten sowie der Beigeladene nach § 65 VwGO.[193]

[192] KG JurBüro 2006, 34.
[193] BVerfG NJW 1996, 382.

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