Rz. 122

Streitverkündete und Nebenintervenienten sind zwar Gegner bzw. Beteiligte (siehe Rdn 115). Allerdings existiert keine Rechtsvorschrift, die eine Herstellung von Kopien und Ausdrucken zur Zustellung oder Mitteilung an diesen Personenkreis vorschreibt. Nach § 73 ZPO reicht die Beschreibung der Lage des Rechtsstreits aus, so dass keine Dokumentenpauschale anfällt, jedenfalls aber auch nicht erstattungsfähig ist (vgl. Rdn 241).[209] Sie kann aber dann anfallen, wenn die Herstellung nach Aufforderung durch das Gericht erfolgt oder der Rechtsanwalt des Streitverkündeten aus der Gerichtsakte Kopien fertigt (Nr. 1 Buchst. a).

[209] OLG Karlsruhe AGS 2011, 308; KG JurBüro 2006, 34; OLG München MDR 1989, 548.

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