Rz. 241

Zur Frage, ob die Herstellung von Kopien und Ausdrucken zur Zustellung an Streitverkündete und Nebenintervenienten aufgrund Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht eine Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. b auslöst, vgl. Rdn 122.[372]

Wird der Anfall der Dokumentenpauschale bejaht, gehört diese allerdings nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO.[373] Denn mit der Streitverkündung wahrt die Partei ihre Interessen gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber dem Gegner des Rechtsstreits.

[373] OLG Karlsruhe AGS 2011, 308; KG JurBüro 2006, 34; OLG München MDR 1989, 548.

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