Rz. 45

Für das Anfertigen von Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten erhält der Anwalt die Dokumentenpauschale, sofern deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (Nr. 1 Buchst. a). Die Entstehung der Dokumentenpauschale setzt also die Notwendigkeit der gefertigten Kopien oder Ausdrucke voraus (vgl. Rdn 49). Kopien und Ausdrucke aus anderen Akten, z.B. aus Versicherungsakten, Handakten von Rechtsanwälten, Arzt- bzw. Patientenakten, werden nicht erfasst. Kopien oder Ausdrucke aus Behörden- oder Gerichtsakten sind damit nicht gem. VV Vorb. 7 Abs. 1 als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.[58] Erfasst sind auch Kopien und Ausdrucke aus der Akte des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt gerade tätig ist.[59]

[58] OVG Rheinland-Pfalz AGS 2010, 14 = JurBüro 2010, 370; VG Stuttgart AGS 2009, 328 = RVGreport 2009, 275.
[59] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 49.

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