Rz. 125
Auch Kopien und Ausdrucke von Anlagen zu Schriftsätzen fallen unter Nr. 1 Buchst. b. Keine Notwendigkeit zur Vorlage von Anlagen zu Schriftsätzen besteht aber insbesondere dann, wenn
▪ | sich die Anlage bereits in der Gerichts- oder Behördenakte befindet,[211] |
▪ | dem Gegner bereits bekannte Anlagen erneut vorgelegt werden,[212] |
▪ | es ausgereicht hätte, einzelne Seiten der Anlage anstelle der gesamten Anlage vorzulegen,[213] |
▪ | die Anlage zu einem unstreitigen Punkt vorgelegt wird,[214] |
▪ | die Anlage bedeutungslos für den Verfahrensausgang sein wird (ex-ante-Betrachtung),[215] |
▪ | die Anlage den an sich erforderlichen Sachvortrag des Anwalts ersetzen soll.[216] |
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