Rz. 125

Auch Kopien und Ausdrucke von Anlagen zu Schriftsätzen fallen unter Nr. 1 Buchst. b. Keine Notwendigkeit zur Vorlage von Anlagen zu Schriftsätzen besteht aber insbesondere dann, wenn

sich die Anlage bereits in der Gerichts- oder Behördenakte befindet,[211]
dem Gegner bereits bekannte Anlagen erneut vorgelegt werden,[212]
es ausgereicht hätte, einzelne Seiten der Anlage anstelle der gesamten Anlage vorzulegen,[213]
die Anlage zu einem unstreitigen Punkt vorgelegt wird,[214]
die Anlage bedeutungslos für den Verfahrensausgang sein wird (ex-ante-Betrachtung),[215]
die Anlage den an sich erforderlichen Sachvortrag des Anwalts ersetzen soll.[216]
[211] OLG Braunschweig JurBüro 1999, 300.
[212] OLG Hamm JurBüro 2000, 412.
[213] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 104.
[214] OLG München AnwBl 1983, 569.
[215] OLG Braunschweig JurBüro 1999, 300.
[216] OLG Braunschweig JurBüro 1999, 300; OLG Dresden JurBüro 1999, 301; LSG Schleswig-Holstein 7.12.2015 – L 5 SF 252/15 B E.

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