Rz. 173

Es kann sich die Frage stellen, ob die Übermittlung von zwei Seiten Kopien (1 EUR) nicht günstiger gewesen wäre als deren elektronische Übermittlung als eine Datei (1,50 EUR). Insoweit muss dem Anwalt ein Wahlrecht zugestanden werden, wie er im konkreten Fall verfährt. Würde man im Nachhinein nachrechnen, welche Versendungsform günstiger gewesen wäre, so würde damit der Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt, einen Anreiz zu schaffen, die kostengünstigere und mit geringerem Arbeitsaufwand verbundene elektronische Versendung zu wählen.[274] Fordert der Mandant den Rechtsanwalt auf, elektronisch gespeicherte Dateien zu übersenden, muss der Rechtsanwalt diesen Weg wählen.[275]

[274] So die Begründung zum 2. KostRMoG, BT-Drucks 17/11471, S. 362; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 183.
[275] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 183.

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