Rz. 16

Als Dokument ist jedenfalls ein Schriftstück anzusehen, das Informationen in Schriftform enthält. Dokument kann auch eine Urkunde sein. Im prozessualen Sinn ist eine Urkunde jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. Dokumente i.S.v. VV 7000 können aber auch Fotos sein (vgl. Rdn 39 ff.).

 

Rz. 17

Durch den in VV 7000 verwendeten Begriff "Pauschale" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass mit der Pauschale sämtliche mit der Herstellung und Überlassung der Dokumente verbundenen Kosten abgegolten sind. Insbesondere anlässlich der Herstellung und Überlassung anfallende Personalkosten, aber auch etwaige Sach- und Materialkosten werden daher von der Pauschale erfasst (vgl. Rdn 176 f.).[12] Die Verwendung des Wortes Dokument zeigt, dass es nicht auf die Art der Herstellung, sondern das Produkt ankommt, also auch die elektronische Übermittlung umfasst ist.[13]

 

Rz. 18

Unter Dokumentenpauschale i.S.d. VV 7000 Nr. 1 versteht das RVG solche Kosten, die für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken anfallen. Das "und" in Nr. 1 hat die Bedeutung eines "oder". Nr. 1 verlangt also nicht kumulativ eine Kopie und einen Ausdruck. Dokumentenpauschale i.S.v. Nr. 2 sind die Kosten, die durch die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf (siehe Rdn 156) entstehen. VV 7000 ist Ausnahmeregelung. Sind die dort geregelten Voraussetzungen für die Entstehung einer Dokumentenpauschale nicht erfüllt, sind die anwaltlichen Aufwendungen für die Herstellung oder Überlassung von Dokumenten regelmäßig von den Gebühren abgedeckt, VV Vorb. 7 Abs. 1.[14]

[12] Vgl. BT-Drucks 10/5113, S. 48; BayLSG AGS 2013, 121 = RVGreport 2013, 153; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 13; Klüsener, JurBüro 2016, 2.
[13] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 39.
[14] BayLSG AGS 2013, 121 = RVGreport 2013, 153.

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