Rz. 236
Wird nach der durch Nr. 1 Buchst. a bis c gebotenen Erforderlichkeitsprüfung die Entstehung der Dokumentenpauschale bejaht, folgt aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass diese auch vom Erstattungspflichtigen zu erstatten ist.[360] Es kann auf die Erläuterungen zur Entstehung der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a bis c verwiesen werden (vgl. Rdn 45 ff.). Die ständige Rechtsprechung des BGH[361] und der Instanzgerichte[362] zu § 27 BRAGO, die eine Erstattung mangels Anfall der Dokumentenpauschale ablehnte, lässt sich auf das RVG nicht übertragen. Allerdings beginnt die Erstattungspflicht in den Fällen der Nr. 1 Buchst. b und c erst ab der 101. Seite (siehe Rdn 180).
Rz. 237
Erstattungsfähig sind Dokumentenpauschalen auch dann, wenn die Beifügung von Kopien der Verfahrensbeschleunigung dient.[363] Gleiches gilt, wenn der Anwalt die Originalurkunde ständig benötigt und nicht aus der Hand geben kann,[364] ebenfalls, wenn es sich um eine nicht ersetzbare Urkunde handelt, die nicht aus der Hand gegeben werden soll.[365] Die Notwendigkeit von Kopiekosten ist auch dann bejaht worden, wenn es auf das Gesamtbild der Urkunde ankommt, wenn also die textliche Wiederholung des Inhalts nicht genügt.[366] Darüber hinaus wird die Erstattungsfähigkeit bejaht, wenn Unterlagen vorgelegt werden, die zur Verdeutlichung und Untermauerung des Sachvortrags dienen (hier Patentrechtsstreit),[367] wobei dies wohl der neueren Rechtsprechung des BGH zur Nichterstattungsfähigkeit von Schriftsatzanlagen widersprechen dürfte.
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