Rz. 180
Die Dokumentenpauschale entsteht in den Fällen der Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c erst ab der 101. Seite. Fertigt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit z.B. für Schriftsatzanlagen mehr als 100 Seiten Fotokopien, kann er die Dokumentenpauschale nach VV 7000 nicht etwa jetzt auch für die ersten 100 Seiten berechnen.[280] Das ergibt sich eindeutig aus der Formulierung in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c, wonach die Dokumentenpauschale nur entsteht, soweit mehr als 100 Kopien oder Ausdrucke zu fertigen waren.[281] Die Fertigung der ersten 100 Seiten ist immer als allgemeiner Geschäftsaufwand durch die Gebühren mit abgegolten, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2.[282]
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