1. Rechtszug

 

Rz. 3

Die Gebühren werden für jeden Rechtszug gesondert gewährt (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6300).

2. Einstweilige Anordnung

 

Rz. 4

Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich anhängig gemacht, so stellt dieses Verfahren gegenüber der Hauptsache eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 4 Buchst. b). Dies gilt z.B. für Tätigkeiten im Verfahren über einstweilige Freiheitsentziehungen gem. § 427 FamFG sowie der entsprechenden Landesgesetze und einstweilige Anordnungsverfahren nach § 331 FamFG bzw. §§ 151 Nr. 6 und 7, 167 Abs. 1 i.V.m. § 331 FamFG.

3. Abänderung und Aufhebung

 

Rz. 5

Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren betreffend eine einstweilige Anordnung (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) sind gegenüber der Hauptsache ebenfalls eigene Angelegenheiten, z.B. Anträge auf Aufhebung einer vorläufigen Freiheitsentziehung; gegenüber dem Anordnungsverfahren stellen sie jedoch keine eigene, vielmehr dieselbe, gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 5).

4. Mehrere Anordnungsverfahren

 

Rz. 6

Finden anlässlich desselben Hauptsacheverfahrens mehrere Anordnungsverfahren statt, so bilden diese gesonderte Angelegenheiten.

5. Pauschgebühr

 

Rz. 7

Die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr besteht auch in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann eine Pauschgebühr festgesetzt werden (§§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1).

6. Verlängerung und Aufhebung

 

Rz. 8

In VV 6300, 6301 ist die Vergütung im Verfahren über die Anordnung einer (erstmaligen) Freiheitsentziehung nach den §§ 425, 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329, 330 FamFG geregelt. Die Vergütung im Verfahren über die Verlängerung oder Aufhebung der Freiheitsentziehung oder der Unterbringungsmaßnahme regeln die VV 6302, 6303. VV 6302 erfasst in seinem Wortlaut die Kindschaftssachen des § 151 Nr. 6, 7 FamFG nicht. Es ist dem Gesetzgeber aber zu unterstellen, dass auch Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahren i.S.d. § 151 Nr. 6, 7 FamFG gesondert nach VV 6302 vergütet werden sollen, ihre ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber einfach vergessen worden ist, wie sich auch aus der unvollständigen Überschrift zu Teil 6 ergibt. Ist der Anwalt mit bestimmten Einzeltätigkeiten beauftragt, so bemisst sich seine Gebühr nach VV 6500.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge