Rz. 23

Der Verfahrenspfleger erhält die im FamFG geregelte Vergütung stets aus der Staatskasse (vgl. hierzu §§ 317, 318 i.V.m. § 277 FamFG, §§ 419 Abs. 5, 277 FamFG). Dem berufsmäßig bestellten Verfahrenspfleger steht neben einem Aufwendungsersatzanspruch (§ 1835 Abs. 1, 2 BGB) ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3 Abs. 1, 2 VBVG zu. Gem. § 3 Abs. 1 VBVG erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand und dem anzuwendenden Stundensatz. Der Verfahrenspfleger erhält gem. § 3 Abs. 1 VBVG bei einem abgeschlossenen Hochschulstudium einen Stundensatz i.H.v. 39 EUR. Nach diesen Bestimmungen rechnet auch der anwaltliche Verfahrenspfleger mit der Staatskasse ab.

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