Rz. 55

Der Gebührenrahmen beläuft sich in allen Instanzen sowohl für die Verfahrens- als auch für die Terminsgebühr auf 44 EUR bis 517 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 280,50 EUR.[50]

 

Rz. 56

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich der Gebührenrahmen nach VV 1008 um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber, sodass er sich bei zwei Auftraggebern auf 57,20 EUR bis 672,10 EUR beläuft. Die Mittelgebühr beträgt dann 364,65 EUR.

 

Rz. 57

Der gerichtlich beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. jeweils 224 EUR, wobei auch hier VV 1008 zu beachten sein kann.

 

Rz. 58

Nach Auffassung des LG Mainz ist in einem Beschwerdeverfahren über die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 AufenthG die Festsetzung der Höchstgebühr nach VV 6300 nicht unbillig.[51] Im Abschiebungshaftverfahren ist die Festsetzung der Höchstgebühr für den in dem Rechtsbeschwerdeverfahren als Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen tätigen Rechtsanwalt nach Rechtsprechung des LG Saarbrücken nicht unbillig.[52]

[50] Vgl. zur Mittelgebühr in Abschiebehaftsachen LG Saarbrücken 15.3.2013 – 5 T 415/12, RVGreport 2013, 198.
[51] LG Mainz AGS 2015, 391.
[52] LG Saarbrücken 15.3.2013 – 5 T 416/12, RVGreport 2013, 225.

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