Rz. 4

Anzuwenden sind auch die Vorschriften über die Bewilligung einer Pauschgebühr. Sofern der Gebührenrahmen für den Wahlanwalt nicht ausreicht, um seine Tätigkeit angemessen zu vergüten, kann er nach § 42 eine Pauschgebühr beantragen. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt hat die gleiche Möglichkeit nach § 51. Zuständig ist in beiden Fällen das OLG, in dessen Bezirk sich das Gericht des ersten Rechtszugs befindet (§ 42 Abs. 1 S. 1; § 51 Abs. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge