Rz. 20

Der Wahlanwalt erhält einen Gebührenrahmen in Höhe von 110 EUR bis 759 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 434,50 EUR. Die Höhe der Gebühr bestimmt der Anwalt anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1.

 

Rz. 21

Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr VV 6101 ist die Inhaftierung des Verfolgten zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1).[8] Außerdem ist von Bedeutung, dass der Beistand über Kenntnisse der Muttersprache des Verfolgten verfügt, die es ihm ermöglicht haben, mit dem Verfolgten ohne Zuziehung eines Dolmetschers zu korrespondieren und zu sprechen.[9]

[8] OLG Hamm JurBüro 2007, 309; Burhoff, StRR 2011, 13.
[9] OLG Hamm JurBüro 2007, 309; Burhoff, StRR 2011, 13.

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