Rz. 50

In Betracht kommen zwei erstinstanzliche Verfahren, nämlich

das Verfahren, das auf den Einspruch nach § 87f Abs. 4 IRG gem. § 87g ff. IRG folgt, und
das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Umwandlung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates durch das Gericht nach § 87i IRG.
 

Rz. 51

Die Gebühren in diesen gerichtlichen Verfahren können nur einmal anfallen. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus, da die Bewilligungsentscheidung der Behörde nach einer Entscheidung des Gerichts gem. § 87i Abs. 6 IRG unanfechtbar ist.[24]

[24] N. Schneider, DAR 2010, 768.

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