Rz. 50
In Betracht kommen zwei erstinstanzliche Verfahren, nämlich
▪ | das Verfahren, das auf den Einspruch nach § 87f Abs. 4 IRG gem. § 87g ff. IRG folgt, und |
▪ | das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Umwandlung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates durch das Gericht nach § 87i IRG. |
Rz. 51
Die Gebühren in diesen gerichtlichen Verfahren können nur einmal anfallen. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus, da die Bewilligungsentscheidung der Behörde nach einer Entscheidung des Gerichts gem. § 87i Abs. 6 IRG unanfechtbar ist.[24]
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