Rz. 18

Das Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG zählt ebenfalls mit zum Umfang der Angelegenheit und wird durch die Verfahrensgebühr abgegolten.[6] Es liegt keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit vor, die die Gebühren VV 6101 f. erneut auslösen würde. Ein erhöhter Aufwand kann hier allenfalls nach § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.

[6] Burhoff, StRR 2010, 143.

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