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Möglich ist auch für Einzeltätigkeiten die Bewilligung einer Pauschgebühr. Dies gilt sowohl für den Wahlanwalt, der eine Pauschgebühr nach § 42 beantragen kann, als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt, der eine Pauschgebühr nach § 51 beantragen kann.
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