Rz. 12

Der Anwalt erhält für seine Einzeltätigkeit eine Verfahrensgebühr. Vorgesehen ist ein Betragsrahmen in Höhe von 22 EUR bis 121 EUR; die Mittelgebühr beträgt 71,50 EUR. Die Höhe der Gebühr bestimmt der Anwalt nach § 14 Abs. 1 unter Berücksichtigung der dort genannten Kriterien, wobei maßgeblich auf den Zeitaufwand abzustellen sein wird.[20]

 

Rz. 13

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 57 EUR.

 

Rz. 14

Da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt, gilt insoweit VV Vorb. 5 Abs. 2. Der Anwalt erhält die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Informationen. Die Gebühr wird daher mit der ersten Tätigkeit ausgelöst.

 

Rz. 15

Ob sich der Auftrag vorzeitig erledigt, ist für den Anfall der Gebühren unerheblich. Eine Ermäßigung des Gebührenrahmens oder der Festgebühr für den bestellten oder beigeordneten Anwalt ist nicht vorgesehen. Hier ist die entsprechend § 14 Abs. 1 dann ggf. unterdurchschnittlich zu bemessen.[21]

 

Rz. 16

Eine Terminsgebühr ist nicht vorgesehen. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, dass der Anwalt für die Wahrnehmung von Terminen keine Vergütung nach VV 5200 erhalte. Die Wahrnehmung von Terminen ist ebenfalls eine Einzeltätigkeit, die die Verfahrensgebühr auslöst.[22]

 

Beispiel: Der Anwalt erbringt im Hauptverhandlungstermin Beistandsleistungen, ohne als Verteidiger beauftragt zu sein.

Der Anwalt erhält jetzt eine Verfahrensgebühr nach VV 5200, nicht jedoch auch eine Terminsgebühr.

[20] Burhoff/Volpert, RVG, VV 5200 Rn 18.
[21] Burhoff/Volpert, RVG, VV 5200 Rn 12.
[22] Burhoff/Volpert, RVG, VV 5200 Rn 10.

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