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Eine Zusätzliche Gebühr fällt nicht an, wenn der Verteidiger lediglich von der Einlegung eines Einspruchs abrät. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen mangels Regelungslücke nicht vor. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angeordnet, dass die Gebühr dann entsteht, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, nicht aber bei jedweder auf die Förderung gerichteten Tätigkeit.[71]

[71] AG Remscheid 13.9.2013 – 8 C 174/13, AGS 2017, 188.

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