Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 EUR…… 22,00 bis 121,00 EUR 57,00 EUR

A. Abgeltungsbereich der VV 5107, 5109, 5111

 

Rz. 1

Die Verfahrensgebühren der VV 5107, 5109, 5111 decken sämtliche Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren ab mit Ausnahme:

der Teilnahme an der Hauptverhandlung (hierfür entstehen die Gebühren nach VV 5108, 5110, 5112);
der Teilnahme an den Terminen außerhalb der Hauptverhandlung (hier entstehen kraft der Verweisung in VV Vorb. 5.1.3 Abs. 1 wiederum die gleichen Terminsgebühren nach VV 5108, 5110, 5112);
der auf Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichteten Tätigkeiten bei Werten ab 30 EUR (hier erhält der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr nach VV 5116).
 

Rz. 2

Abgegolten werden also insbesondere das Anfertigen von Schriftsätzen, die Beratung des Mandanten, außergerichtliche Termine, Anträge auf Wiedereinsetzung, Nachbereitung der Hauptverhandlung sowie die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10). Solche zusätzlichen Tätigkeiten können daher allenfalls für eine entsprechende Erhöhung der jeweiligen Gebühr im Einzelfall (§ 14 Abs. 1) berücksichtigt werden.

B. Höhe der Gebühr, VV 5107, 5109, 5111

 

Rz. 3

Als Verfahrensgebühr erhält der Verteidiger bei einem Bußgeld:

a)

von weniger als 60 EUR nach VV 5107

als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 22 EUR bis 121 EUR; die Mittelgebühr beträgt 71,50 EUR;
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 57 EUR;
b)

von 60 EUR bis einschließlich 5.000 EUR nach VV 5109

als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 33 EUR bis 319 EUR; die Mittelgebühr beträgt 176 EUR;
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 141 EUR;
c)

von mehr als 5.000 EUR nach VV 5111

als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 55 EUR bis 385 EUR; die Mittelgebühr beträgt 220 EUR;
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 176 EUR.

C. Zusätzliche Gebühr, VV 5115

 

Rz. 4

Auch im gerichtlichen Verfahren kann eine Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 entstehen. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 5115.

D. Einziehung und verwandte Maßnahmen, VV 5116

 

Rz. 5

Erstreckt sich die Tätigkeit auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahmen, kann der Anwalt im Bußgeldverfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 5116 verdienen. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 5116.

E. Auslagen

 

Rz. 6

Da das gerichtliche Verfahren eine eigene Angelegenheit darstellt, erhält der Anwalt hier auch seine Auslagen erstattet, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002. Die Streitfrage, ob für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren gesonderte Postentgeltpauschalen anfallen, ist zwischenzeitlich durch § 17 Nr. 11 dahingehend entschieden, dass verschiedene Angelegenheiten vorliegen und demzufolge auch zwei gesonderte Postentgeltpauschalen anfallen. Auf ältere Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des BGH v. 19.12.2012,[1] kann insoweit nicht mehr zurückgegriffen werden, was zuweilen aber immer noch übersehen wird.[2]

 

Rz. 7

Auch die Kopiekosten sind gesondert zu berechnen, so dass für die ersten 50 Seiten im gerichtlichen Verfahren wiederum die höhere Vergütung zu zahlen ist.[3]

[1] BGH 19.12.2012 – IV ZR 186/11, AGS 2013, 56 = RVGreport 2013, 105 = NJW 2013, 1610.
[2] So LG Bonn 30.3.2016 – 27 Qs 12/16, AGS 2016, 274 = RVGreport 2016, 255.

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