Rz. 3

Als Verfahrensgebühr erhält der Verteidiger bei einem Bußgeld:

a)

von weniger als 60 EUR nach VV 5107

als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 22 EUR bis 121 EUR; die Mittelgebühr beträgt 71,50 EUR;
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 57 EUR;
b)

von 60 EUR bis einschließlich 5.000 EUR nach VV 5109

als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 33 EUR bis 319 EUR; die Mittelgebühr beträgt 176 EUR;
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 141 EUR;
c)

von mehr als 5.000 EUR nach VV 5111

als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 55 EUR bis 385 EUR; die Mittelgebühr beträgt 220 EUR;
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 176 EUR.

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